Förderangebot „Energetische Sanierung kommunaler Gebäude"
Die energetische Sanierung des Gebäudebestands ist ein zentraler Baustein auf dem Weg zu einer klimaneutralen Zukunft. Das das Rheinische Revier möchte hier eine Pilot- und Vorreiterrolle einnehmen. Mit neuen Fördermaßnahmen sollen Kreise, Städte und Gemeinden in die Lage versetzt werden, ihren Gebäudebestand umfassend oder in Teilen energetisch zu sanieren, um Energie einzusparen, Betriebskosten nachhaltig zu senken und einen wirksamen Beitrag zur CO2-Reduktion zu leisten.
Mit zwei Förderbausteinen sollen die Kommunen im Rheinischen Revier in die Lage versetzt werden, ihren kommunaleigenen Gebäudebestand entweder umfassend oder in Teilen energetisch zu sanieren.
Fördervoraussetzung ist u. a., dass nur die Sanierung von Gebäuden gefördert werden kann, die nachweislich nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Dies sind bspw.:
- Rathäuser und Kreishäuser, Bauhöfe und Feuerwachen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie Kindertagesstätten;
- Kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater, Museen und Gedenkstätten, Bibliotheken und Büchereien;
- Sporthallen, in denen Sportunterricht erteilt wird oder die für den schulischen oder vereinsmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb genutzt werden, Schwimmbäder, soweit sie zum sportlichen Schwimmen und nicht auf die Erholung und den Spaß der Badegäste ausgelegt sind. Freibäder sind nicht förderfähig. Mineral-, Thermal-, Sole- sowie Moorheilbäder, soweit sie auf Rehabilitationsmaßnahmen und nicht auf die Erholung und den Spaß der Badegäste ausgelegt sind
- Pflegeheime und Tagesstätten für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes Hilfe benötigen
Wer ist antragsberechtigt?
Der Kreis der Antragstellenden ist auf die Kommunen und Kreise des Rheinischen Reviers begrenzt.
Förderhöhen und -quoten
Die Mindestfördersumme je Vorhaben des Förderstrangs 1 und 2 beträgt 100.000 Euro. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Förderbekanntmachung.
Was wird gefördert?
Förderstrang 1: Integrierte Sanierung – Energiekonzepte und Planungsleistungen
Förderfähig ist die ganzheitliche energetische Sanierung von kommunalen Gebäuden mit der Vorgabe, dass nach der Sanierung mindestens 50 % der Primärenergie im Vergleich zum Ist-Zustand des Gebäudes eingespart werden müssen. Die Gebäude müssen zudem in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetz – GEG in der jeweils geltenden Fassung fallen. Das Erreichen der 50-prozentigen Primärenergieeinsparung muss im Förderantrag durch einen Fachplaner bestätigt werden.
Zudem sind auch Planungsleistungen, Energiekonzepte, Untersuchungen des Bestandsgebäudes u. a. als nicht investive Fördergegenstände für die Gebäudesanierung förderfähig. Wenn bereits existierende Energiekonzepte vorliegen, die nach dem 01.01.2021 beauftragt wurden und den investiven Maßnahmen unmittelbar zuzuordnen sind, ist eine Förderung ebenfalls möglich. Zu den investiven Maßnahmen, die gefördert werden, gehören beispielsweise:
Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen, Ersatz oder Einbau von Fenstern und Außentüren, der Einbau von Gebäudeautomation wie Reglungs- und Belüftungstechnik. Auch der Einbau einer gesamten neuen Lüftungsanlage, sowie Wärmespeicher, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen sind förderfähig.
Alle Details zu den nicht-investiven und investiven Maßnahmen entnehmen Sie bitte der Förderbekanntmachung.
Förderstrang 2: Einzelmaßnahmen
In diesem Förderstrang ist die Kombination von Einzelmaßnahmen, die in Summe zur Nidertemperatur-Readiness führen, förderfähig. Ausgaben für Personal sind nicht zuwendungsfähig.
Förderfähig sind investive Einzelmaßnahmen aus den folgenden Bereichen:
Einzelmaßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungsoptimierung und Fachplanung und Baubegleitung. Weitere Einzelheiten zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen finden Sie in der Förderbekanntmachung.
Alle Details zu den nicht-investiven und investiven Maßnahmen entnehmen Sie bitte der Förderbekanntmachung.
Beratung und Bewilligung
Die fachliche Beratung der Antragstellenden erfolgt durch die Kommunal Agentur NRW. Informationsveranstaltungen zum Förderprogramm werden von der Kommunal Agentur NRW angeboten. Ansprechpersonen und weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Internetseite der Kommunal Agentur NRW unter: https://kommunalagentur.nrw/praxis/foerderung-rheinisches-revier/
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Anträge auf Gewährung von Zuwendungen im Rahmen dieses Programms können bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 37, eingereicht werden.
Förderanträge können gestellt werden, wenn die beantragten Vorhaben bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden können.
Die Einreichung der Unterlagen erfolgt über das Online-Portal www.rheinischesrevier.web
Bildnachweis: ©MWIKE, Ruth Klapproth
Detaillierte Informationen zum Förderangebot finden Sie hier:
Projektskizzen können über folgendes Portal eingereicht werden:
Ansprechpersonen
Bezirksregierung Köln
Sven Bacher
Dezernat 37 – Förderung des Strukturwandels im Rheinischen Revier
Tel.: +49 (0) 221 147-4680
E-Mail: Sven.Bacher@bezreg-koeln.nrw.de
Viktoria Kirfel
Dezernat 37 – Förderung des Strukturwandels im Rheinischen Revier
Tel.: +49 (0) 221 147-4285
E-Mail: viktoria.kirfel@bezreg-koeln.nrw.de
Bei Fragen und zur Terminabstimmung wenden Sie sich bitte an
foerderbausteine.dezernat37@bezreg-koeln.nrw.de
Kommunal Agentur NRW
Dagmar Carina Schaaf
Tel.: +49 (0) 221 430 77-190 E-Mail:
E-Mail: Schaaf@KommunalAgentur.NRW
Rüdiger Wesseling
Tel.: +49 (0) 221 430 77-256
E-Mail: Wesseling@KommunalAgentur.NRW